Unternehmen
Durch den schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages werden die Tarifparteien unmittelbar verpflichtet. Wichtiger Bestandteil ist die Friedenspflicht. Der Tarifvertrag soll dafür Sorge tragen, dass Arbeitskämpfe verhindert oder wenn dies nicht mehr geschehen kann wenigstens beendet werden. Differenziert wird hier zwischen der relativen und der absoluten Friedenspflicht. Die relative Friedenspflicht dient dem Ausschluss von Arbeitskämpfen mit dem Ziel der Änderung des bestehenden Tarifvertrags während seiner Laufzeit. Im Gegensatz dazu verbietet die absolute Friedenspflicht jegliche Arbeitskämpfe während der Laufzeit des Tarifvertrags. Diese Pflicht der Parteien muss allerdings explizit im Tarifvertrag vereinbart werden um Geltung zu erlangen. Des Weiteren enthält der Tarifvertrag eine Durchführungspflicht. Diese besagt, dass auf den Vollzug der Normen zu achten ist. Dies gilt ebenso für die Rechte wie für die Pflichten des Vertrages. Ferner besteht eine Einwirkungspflicht, welche der Gewerkschaft gestattet vom Arbeitgeber zu verlangen, dass dieser insoweit auf die Arbeitnehmer einwirkt, dass diese die Tarifnormen beachten. Andersrum gewährt die Durchführungspflicht denselben Anspruch dem Arbeitgeber gegen die Gewerkschaft, sodass die Beachtung der Tarifnormen auf beiden Wegen verlangt werden kann.
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